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Tattoo statt Lohnfortzahlung? LAG Schleswig-Holstein sagt: Selbst schuld!
Wer sich freiwillig tätowieren lässt, muss mit Komplikationen rechnen – und trägt das Risiko auch selbst. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24) in einem spannenden Fall rund um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Eine Pflegehilfskraft ließ sich an einem freien Tag tätowieren. Wenige Tage später entzündete sich die Stelle, ein Arzt verschrieb Antibiotika und schrieb sie krank. Die Folge: Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung – mit Erfolg.
Das Gericht stellte klar: Die Arbeitnehmerin hat die Erkrankung selbst verschuldet – und zwar grob. Tätowierungen seien medizinisch nicht notwendig, Komplikationen wie Entzündungen bekannt und nicht selten. Die Klägerin habe daher „billigend in Kauf genommen“, dass es zu einer solchen Folge kommen könne. Wer seine Gesundheit fahrlässig aufs Spiel setzt, verliert im Zweifel seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Besonders brisant: Das Gericht wendet hier einen strengen Maßstab an – vergleichbar mit medizinisch nicht indizierten Schönheits-OPs oder gefährlichen Sportarten. Tätowieren ist Privatsache – aber eben auch Privatvergnügen mit Risiko. Was bedeutet das für Arbeitnehmende?
Wer sich aus freien Stücken einem Eingriff unterzieht, der potenziell krank macht, läuft Gefahr, auf den Kosten sitzenzubleiben. Selbst eine nur geringe Komplikationswahrscheinlichkeit kann ausreichen, um den Entgeltfortzahlungsanspruch zu kippen.
Fazit: Ob Tattoo, Piercing oder andere Körpermodifikationen – die Grenze zwischen Lifestyle und Eigenverantwortung kann arbeitsrechtlich teuer werden.
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