Wartezeitkündigung: Was Arbeitnehmer wissen sollten –
Rechte, Pflichten und aktuelle Urteile

Viele neue Beschäftigte glauben, nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags direkt umfassend geschützt zu sein. Doch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – der sogenannten Wartezeit. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Aber: Nicht alles ist erlaubt.

🔍 Wartezeit ≠ Willkür
Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz gelten klare Grenzen:

  • Kündigungen dürfen nicht diskriminierend oder sittenwidrig sein.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt u. a. vor Benachteiligung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder sexueller Identität.
  • Auch Schwangere und andere besonders geschützte Gruppen genießen Sonderkündigungsschutz – unabhängig von der Wartezeit.

⚖️ BAG-Urteil zeigt: Differenzierung ist entscheidend
Im Fall einer medizinischen Fachangestellten, die wegen fehlender COVID-19-Impfung gekündigt wurde, entschied das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 309/22), dass die Kündigung zulässig war – weil sie sachlich begründet und nicht als Strafe für die Impfverweigerung gemeint war.

👥 Wichtig: Betriebsrat einschalten!
Auch während der Wartezeit gilt: Betriebsräte müssen informiert werden, sofern es einen gibt. Sie haben ein Anhörungsrecht vor jeder Kündigung. Zwar können sie die Kündigung nicht verhindern, aber Einwände dokumentieren und Missstände aufdecken – gerade in sensiblen Fällen.

📌 Tipp für Arbeitnehmer:
Nehmt die ersten sechs Monate ernst – fachlich und rechtlich. Informiert euch frühzeitig über Schutzrechte und zieht bei Unsicherheit rechtlichen oder gewerkschaftlichen Rat hinzu. Die Wartezeit ist keine „rechtliche Grauzone“, sondern ein Bereich mit klaren Spielregeln.