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Viele neue Beschäftigte glauben, nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags direkt umfassend geschützt zu sein. Doch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – der sogenannten Wartezeit. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Aber: Nicht alles ist erlaubt.
🔍 Wartezeit ≠ Willkür Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz gelten klare Grenzen:
- Kündigungen dürfen nicht diskriminierend oder sittenwidrig sein.
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt u. a. vor Benachteiligung wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung oder sexueller Identität.
- Auch Schwangere und andere besonders geschützte Gruppen genießen Sonderkündigungsschutz – unabhängig von der Wartezeit.
⚖️ BAG-Urteil zeigt: Differenzierung ist entscheidend Im Fall einer medizinischen Fachangestellten, die wegen fehlender COVID-19-Impfung gekündigt wurde, entschied das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 309/22), dass die Kündigung zulässig war – weil sie sachlich begründet und nicht als Strafe für die Impfverweigerung gemeint war.
👥 Wichtig: Betriebsrat einschalten! Auch während der Wartezeit gilt: Betriebsräte müssen informiert werden, sofern es einen gibt. Sie haben ein Anhörungsrecht vor jeder Kündigung. Zwar können sie die Kündigung nicht verhindern, aber Einwände dokumentieren und Missstände aufdecken – gerade in sensiblen Fällen.
📌 Tipp für Arbeitnehmer: Nehmt die ersten sechs Monate ernst – fachlich und rechtlich. Informiert euch frühzeitig über Schutzrechte und zieht bei Unsicherheit rechtlichen oder gewerkschaftlichen Rat hinzu. Die Wartezeit ist keine „rechtliche Grauzone“, sondern ein Bereich mit klaren Spielregeln.
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