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Der Sommer 2025 macht keine halben Sachen

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer: Diese Rechte sollten Sie kennen

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Arbeitsverträge ab 2025 digital – was Beschäftigte und Betriebsräte jetzt wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Abschluss von Arbeitsverträgen in vielen Fällen digital möglich – ein echter Fortschritt für Beschäftigte und mehr Flexibilität in der Arbeitswelt. Grund dafür ist das neue Bürokratieentlastungsgesetz IV, das die bisher strenge Schriftformpflicht nach dem Nachweisgesetz lockert.

Was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer?
Der Arbeitsvertrag oder der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann künftig in Textform erfolgen. Das heißt: Der Vertrag muss nicht mehr zwingend ausgedruckt und unterschrieben werden. Eine lesbare E-Mail mit klar erkennbarem Absender reicht – sofern sie gespeichert, ausgedruckt und langfristig zugänglich ist.

Wichtig für Beschäftigte:
Der Arbeitgeber muss nicht nur den Vertrag übermitteln, sondern Sie auch auffordern, den Empfang zu bestätigen. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten Beschäftigte dies auch aktiv tun – z. B. durch eine kurze Antwortmail oder Klick auf eine Empfangsbestätigung.

Was bleibt wie bisher?

  • Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt: Ohne schriftliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ist die Befristung unwirksam – der Vertrag gilt dann als unbefristet.
  • In bestimmten Branchen wie Bau, Gastgewerbe, Logistik oder Sicherheitsdienste bleibt die alte Regelung bestehen: Hier ist weiterhin ein unterschriebener Vertrag auf Papier erforderlich.

Was bedeutet das für Betriebsräte?
Die Neuregelung bietet Chancen, aber auch neue Herausforderungen. Es gilt sicherzustellen, dass:

  • Transparenz bei Vertragsinhalten und Übermittlungswegen besteht,
  • Beschäftigte nicht durch rein digitale Prozesse überrumpelt werden,
  • und die Rechte bei Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber gewahrt bleiben.

Und Altverträge?
Diese müssen nicht digitalisiert werden. Fordert ein Arbeitnehmer aber einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, muss der Arbeitgeber tätig werden – auf Wunsch weiterhin in Papierform.

Tipp: Betriebsräte sollten aktiv prüfen, ob die neuen digitalen Prozesse im Unternehmen fair und rechtskonform umgesetzt werden – und mitreden, bevor neue Tools eingeführt werden.

Der Sommer 2025 macht keine halben Sachen. Und das nicht nur im Freibad, sondern auch im Büro, in der Werkstatt oder auf der Baustelle. Zeit, sich und andere vor dem kollektiven Dahinschmelzen zu schützen 😉

Die Berufsgenossenschaft bringt es simpel auf den Punkt: Trinken, trinken, trinken! Und zwar nicht den dritten Espresso, sondern lieber Wasser, Saftschorlen oder ungesüßten Tee. Eine ordentliche Portion Obst (Wassermelone ist hervorragend geeignet) und leichte Kost helfen zusätzlich, den Körper nicht ins Schwitzen zu bringen, zumindest nicht unnötig.

Ein Irrglaube vieler ist, dass ein gesetzlicher Anspruch auf „Hitzefrei“ oder einen klimatisierten Arbeitsplatz existiert. Nicht einmal, wenn sich das Thermometer Richtung Sauna bewegt.

Allerdings müssen Arbeitgeber ab bestimmten Temperaturen aktiv werden. Das Arbeitsschutzgesetz und die ASR A3.5 geben klare Hinweise, was zu tun ist – von flexiblen Arbeitszeiten über Ventilatoren bis zu gekühlten Getränken.

Das Wetter empfindet jeder anders. Was für den einen angenehm warm ist, kann für die andere schon unerträglich sein. Deshalb lohnt der offene Blick nach links und rechts. Wie geht’s den Kolleginnen und Kollegen mit der Hitze? Vielleicht brauchen sie eher eine Pause, einen Platz im Schatten oder einfach mal einen kalten Lappen für den Nacken. Wärme ist eben nicht für alle gleich – und Kollegialität zeigt sich auch in kleinen Gesten.

Also, Jalousien runter, Lüften am Morgen, raus aus dem Jackett und rein in den leichten Baumwoll-Look. Wer kann, nutzt Homeoffice oder kühlere Räume vor Ort. Und draußen? Da helfen Sonnensegel, Sonnencreme und regelmäßige Abkühlpausen.

Kommen Sie gut durch den Sommer 🌞