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in unserem heutigen Newsletter geht es um 
-  Arbeitsrecht im Wandel: Was die neue GroKo plant
- Keine Pflicht zur Jobsuche während der Kündigungsfrist
- KI und Arbeitsrecht

💼 Arbeitsrecht im Wandel: Was die neue GroKo plant

Der neue Koalitionsvertrag ist da – und er hat es in sich. Für Beschäftigte und Betriebsräte bietet er Chancen, aber auch Zündstoff.

🔹 Mehr Geld im Portemonnaie: Ab 2026 soll der Mindestlohn auf 15 €/Stunde steigen – ein deutliches Zeichen. Doch die Mindestlohnkommission bleibt im Spiel.

🔹 Stärkere Tarifbindung: Mit dem geplanten Bundestariftreuegesetz will die Regierung sicherstellen, dass öffentliche Aufträge nur an tarifgebundene Unternehmen gehen – ein Schritt gegen Lohndumping.

🔹 Mitbestimmung neu gedacht: Online-Betriebsversammlungen und digitale Gewerkschaftszugänge sollen Mitbestimmung moderner und zugänglicher machen. Auch Online-Wahlen beim Betriebsrat könnten bald Realität sein.

🔹 Bürokratie raus – Fortschritt rein: Abschaffung der Schriftform bei Arbeitsverträgen, vereinfachte Entsendemeldungen, Verbot privater Online-Krankschreibungen – vieles wird digitaler und praxistauglicher.

🔹 Neue Spielregeln bei der Arbeitszeit: Eine Wochen- statt Tageshöchstarbeitszeit sowie Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung sorgen für Diskussionen. Besonders wichtig: Gewerkschaften müssen hier wachsam bleiben.

🔹 Rente, Inklusion, Vorsorge: Von steuerfreier Weiterarbeit im Rentenalter bis zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretung – es tut sich einiges.

🎯 Fazit:
Der Koalitionsvertrag bietet viele gute Ansätze – aber die Umsetzung wird entscheidend sein. Für Betriebsräte heißt das: genau hinschauen, mitreden und gestalten. Für alle Beschäftigten: informieren, einmischen und einfordern.
Gut zu wissen!
Keine Pflicht zur Jobsuche während der Kündigungsfrist

Arbeitnehmer, die während ihrer Kündigungsfrist freigestellt sind, müssen sich nicht zwangsläufig um eine neue Stelle bemühen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es nicht als böswillig gilt, wenn sich freigestellte Mitarbeiter während dieser Zeit nicht aktiv um anderweitigen Verdienst kümmern.

Im konkreten Fall hatte ein Angestellter eine ordentliche Kündigung erhalten und wurde für die dreimonatige Kündigungsfrist freigestellt. Obwohl der Arbeitgeber ihm 43 Stellenangebote zusandte, bewarb sich der Arbeitnehmer nur auf sieben davon – und das erst gegen Ende der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber stellte daraufhin die Gehaltszahlungen für den letzten Monat ein, mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Die Richter waren da anderer Ansicht und bestätigten den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die gesamte Kündigungsfrist.
KI und Arbeitsrecht: Das sollten Arbeitnehmende jetzt wissen