Wie groß ist groß genug?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied, dass ein siebenköpfiger Betriebsrat keinen Anspruch auf ein größeres Betriebsratsbüro hat, wenn das vorhandene Büro bereits 21 Quadratmeter groß ist. Entscheidend ist die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder, die das Büro nutzen. In dem betreffenden Fall ist nur ein Mitglied des Betriebsrats freigestellt, weshalb die Raumgröße als ausreichend angesehen wurde.
Das Gericht betonte weiterhin die Notwendigkeit einer effektiven Schallisolierung, um die Vertraulichkeit von Gesprächen sicherzustellen. Trotz der Behauptung des Betriebsrats, dass aufgrund der Möblierung und mangelnder Schallisolation nur etwa 14 bis 15 Quadratmeter nutzbar seien, wies das Gericht den Antrag auf ein 28 Quadratmeter großes Büro ab. Es verwies dabei auf die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A 1.2, nach denen der Raum für das freigestellte Mitglied ausreichend ist.
Das LAG Köln stellte klar, dass für Betriebsratssitzungen des gesamten Gremiums bei Bedarf ein zusätzlicher Raum zur Verfügung gestellt werden muss, und wies darauf hin, dass das bestehende Büro den Anforderungen für die täglichen Aufgaben des Betriebsrats genügt.
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