Gibt es einen Anspruch auf generelle Freistellung von Früh- und Spätschichten für die Kinderbetreuung?

Diese Frage hatte das Arbeitsgericht Schwerin zu klären (AZ: 6 Ca 73/22).

Im konkreten Fall wurde der alleinerziehenden Mutter zwar die Teilzeit genehmigt, jedoch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt.

Das Gericht entschied, dass es keinen Anspruch aus §8 TzBfG auf eine feste Arbeitszeit gibt, da dies nicht mit dem Organisationskonzept der Beklagten vereinbar sei. Eine Schicht mit dem passenden Zuschnitt gebe es nicht. Außerdem wies das Unternehmen darauf hin, dass auch die Interessen anderer Mitarbeiter berücksichtigt werden müssten.

Tatsächlich sind im TzBfG persönliche Belange nicht geregelt.

Welche Erfahrungen haben Sie hier schon gemacht?