Themen der März Ausgabe:

Lachen erlaubt - aber nur einmalig! 😄 /

Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein / 

Mutterschutzlohn auch länger als 12 Monate/

Mach mal Pause /

Ist Ü50 noch eine Karriere möglich? 

 

Lachen erlaubt - aber nur einmalig! 😄

In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin kam es zu einem einmaliger Lacher durch einen der ehrenamtlichen Richter während den Ausführungen des Anwalts der Beklagten. Der Anwalt sah darin eine grobe Pflichtverletzung und lehnte ihn wegen Befangenheit ab.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied gegen die Klage. Eine Beharrlichkeit der Pflichtverletzung des seit 2019 berufenen ehrenamtlichen Richters sei dadurch nicht gegeben, auch wenn das Lachen natürlich pflichtwidrig war.

Das einmalige Lachen eines ehrenamtlichen Richters aufgrund einer Prozesssituation begründet also keine grobe Pflichtverletzung. Glück gehabt... 😅

Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein

Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, bekommen in der Regel als Ausgleich für ihre nächtliche Arbeit Zuschläge zu ihrem Entgelt. Die Höhe der Nachtschichtzuschläge darf dabei durchaus variieren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in regelmäßigen Schichten nachts arbeitet. Laut Tarifvertrag betrug der Zuschlag 20 Prozent zu ihrem normalen Lohn, der für unregelmäßige Nachtarbeit lag hingegen bei 50 Prozent. Doch die Richter sahen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz).

Aus Sicht der Richter ist eine ungeplante und daher unregelmäßige Nachtarbeit deutlich belastender als eine regelmäßige Nachtschicht, da Arbeitnehmer hier ihr Freizeitverhalten entsprechend anpassen können.

(Az.: 10 AZR 332/20)

Mutterschutzlohn auch länger als 12 Monate

Ist ein Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für schwangere oder stillende Frauen geeignet und kann der Arbeitsplatz auch nicht entsprechend umgestaltet oder ein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden, sind Arbeitgeber gezwungen, betroffenen Mitarbeiterinnen ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. In dem Fall erhalten die Mütter ihren Lohn in voller Höhe als so genannten Mutterschutzlohn weiterhin ausgezahlt. Der Mutterschutzlohn wird zunächst vom Arbeitgeber gezahlt und anschließend von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet.

In einem konkreten Fall weigerte sich die Kasse allerdings, die Lohnfortzahlung für eine stillende Zahnärztin zu übernehmen, die auch nach Vollendung des ersten Lebensjahres noch teilweise stillte. Die Begründung der Kasse: Die Kinder seien bereits älter als ein Jahr und das Mutterschutzgesetz (MuSchG, Paragraf 7) stelle Arbeitnehmerinnen nur für die ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die Zeiträume des Stillens frei.

Die Richter waren anderer Ansicht und begründeten ihr Urteil mit dem Beschäftigungsverbot aus Paragraf 18 des MuSchG, der keine derartige Befristung enthalte. Und da bei der Arbeit in einer Zahnarztpraxis nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Arbeitnehmer infizieren, sei die Praxis sogar verpflichtet, ein Beschäftigungsverbot auch für die fortgesetzte Stillzeit auszusprechen. Die Kasse musste daraufhin über 13.000 Euro Mutterschutzlohn erstatten

(Sozialgericht Nürnberg, Az.: S 7 KR 303/20).

Mach mal Pause

Welche Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben?

Arbeitnehmern steht laut der Pausenregelung nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten Beschäftigte mehr als neun Stunden, müssen sie mindestens 45 Minuten lang Pause machen. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Unterbrechung seiner Tätigkeit nachgehen.

Müssen Pausen gemäß Arbeitsrecht vergütet werden?

Nein. Ruhepausen werden grundsätzlich nicht als Arbeits‌zeit gewertet. Deshalb erhalten Arbeitnehmer während ihrer Pause auch keine Vergütung.

Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit?

Bei einer Ruhepause handelt es sich um eine Unterbrechung der Arbeit. Als Ruhezeit wird wiederum der Zeitraum zwischen dem Ende und dem Anfang eines Arbeitstages bezeichnet
Ist Ü50 noch eine Karriere möglich?

Das ist eine Frage, die viele Menschen in diesem Alter beschäftigt, wenn sie eine neue Arbeitsstelle suchen oder mit Gedanken spielen, etwas Neues auszuprobieren.

Grundsätzlich lohnt es sich immer, etwas Neues zuzulassen, selbst wenn man am Ende nur Erfahrungen gemacht hat.

Einige zählen bereits ab 50 Jahren die ihnen bleibenden Jahre bis zur Rente ab, legen gleich ihre Träume auf Eis und verspielen gleichzeitig Chancen und Jobperspektiven. Dabei geht es um 17 weitere Jahre.

Ist diese Zeit nicht zu schade, um jeden Tag unzufrieden zu beginnen, anstatt sie konstruktiv zu nutzen und Neues zuzulassen? Mit anderen Worten, mit 50 Jahren steht man noch mitten im Arbeitsleben und es ist definitiv zu früh, sich selbst vom Arbeitsmarkt abzuschreiben und auf ein Abstellgleis zu stellen.