Das ganze AUB Team wünscht Ihnen ein gesundes und frohes Jahr 2023
Unsere heutigen Themen: Krankschreibung / Anhörungsverfahren der SBV Vertretung bei Kündigungen

Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden bleiben angesichts der Corona-Pandemie und der Grippesaison noch bis Ende März 2023 auch telefonisch und ohne Praxisbesuch möglich.
Versicherte können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen leichter Atemwegserkrankungen damit weiterhin für bis zu sieben Tage nach telefonischer Befragung durch Ärztinnen und Ärzte bekommen.

Das BAG hat offene Fragen zum Anhörungsverfahren der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen geklärt

In vielen Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit Kündigungen von schwerbehinderten Menschen blieben bislang viele Fragen offen. Diese bisher umstrittenen Fragen hat das BAG in seinem Urteil vom 13.Dezember 2018 (Az.2 AZR 378/18) beantwortet:

  1. Welchen Inhalt muss eine Anhörung haben?

Der erforderliche Inhalt der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung richte sich nach den gleichen geltenden Grundsätzen, wie sie für die erforderliche Anhörung beim Betriebsrat gelten.

  1. Wie lange hat eigentlich die Schwerbehindertenvertretung Zeit für eine Stellungnahme?

Im Falle einer ordentlichen Kündigung hat die Schwerbehindertenvertretung ihre Bedenken spätestens innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber gegenüber mitzuteilen, bei einer außerordentlichen Kündigung spätestens innerhalb von 3 Tagen, also analog der gesetzlichen Fristen zu einer Kündigungsanhörung beim Betriebsrat.

  1. Zu welchem Zeitpunkt muss neben der Anhörung des Betriebsrats und des Integrationsamtes, auch die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erfolgen?

Bislang war die Frage ungeklärt, in welcher Reihenfolge die Beteiligung des Betriebsrates, der Schwerbehindertenvertretung und das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt zu erfolgen hat und damit Einfluss auf die Wirksamkeit einer Kündigung hat. Die Kündigungen sind formal nicht deshalb unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung erst nach der Stellungnahme des Betriebsrats und des Integrationsamtes informiert. Es wird allerdings empfohlen eine zeit- und inhaltsgleiche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats im Unternehmen durchzuführen. Die Fristen orientieren sich wie unter Punkt 2 beschrieben an den geltenden Anhörungsfristen der Betriebsräte.