Seit vergangener Woche müssen Corona-Infizierte sich in einigen Bundesländern nicht mehr isolieren. Dadurch ergeben sich viele Fragen und Unsicherheiten.
Was tut beispielsweise ein Arbeitnehmer, der keinerlei Symptome hat, am Ort arbeiten möchte, der Arbeitgeber aber lieber auf eine Präsenzlösung verzichten würde?
In diesem Fall müssen beide Parteien im Einvernehmen eine Lösung finden. Wenn nicht, gibt das Gesetz klare Regeln vor. Wer zu Hause keine räumliche Möglichkeit hat oder von dort aus nicht arbeiten will oder kann, den kann ein Arbeitgeber nicht zwingen.
Arbeitgeber, die aus Gründen der Fürsorgepflicht für die anderen Mitarbeiter im Betrieb nicht wollen, dass mit Corona infizierte Beschäftigte im Betrieb erscheinen, können ein befristetes Betretungsverbot aussprechen. Dann muss allerdings nach Einschätzung von Arbeitsrechtlern das Gehalt weitergezahlt werden. Der Beschäftigte hat ja seine Arbeitsleistung angeboten.
Auch Arbeitnehmer, die Sorge haben, sich bei einem infizierten Kollegen anzustecken, sollten sich über die Rechtslage informieren, bevor sie sich womöglich entscheiden, zu Hause zu bleiben. Wenn am Arbeitsplatz ausreichend Abstand eingehalten werden kann, können sich andere Beschäftigte aus Angst vor Ansteckung im Regelfall nicht weigern, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Allerdings dürfen Beschäftigte, die von einem Arzt wegen der Infektion krankgeschrieben sind, grundsätzlich nicht arbeiten.
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